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Beachtenswertes

Maßnahmen im durch Schimmel verursachten Schadensfall

Vor einer Schimmelsanierung sind immer die Ursachen, die zu dem Schimmelbefall geführt haben, zu klären und zu beseitigen. Die zu ergreifenden Maßnahmen im Schadensfall werden unterschieden in kurzfristige und langfristige Maßnahmen.

Wenn nicht sofort mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen werden kann, sollten befallene Stellen übergangsweise möglichst ohne Staubverwirbelung behandelt / desinfiziert werden. Auch für diese vorübergehenden Maßnahmen müssen die allg. Schutzmaßnahmen nach BioStoffVerordnung beachtet werden!

Die Beseitigung der Ursachen, die zu dem Auftreten des Schimmelpilzwachstums geführt haben ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung. Bauseitige Schäden sind zu beheben und die Raumnutzer darüber aufzuklären, wie in Zukunft ein Schimmelpilzwachstum vermieden werden kann.

Welche Ursachen hat das Schimmelwachstum?

Ursache des Schimmelwachstums sind zumeist erhöhte Feuchtegehalte im jeweiligen Baustoff bzw. auf dessen Oberfläche. Neben „feuchten Wänden“ durch unzureichenden Schlagregenschutz oder „aufsteigende“ Feuchte, liegt die Ursache häufig im ungenügenden Wärmedämmstandard von Altbauten, bei gleichzeitiger Verringerung der Luftwechselraten durch bauliche Veränderungen. Oft werden neue Fenster eingebaut, ohne die Dämmung der Außenwände zu verbessern. Dies kann dazu führen, dass die Luftfeuchte auf der Wandoberfläche steigt und ein Schimmelpilzwachstum hervorgerufen wird. Dafür ist es nicht einmal notwendig, dass Kondensat entsteht – Luftfeuchtigkeiten von ca. 70 % reichen bereits aus.

Hygiene- und Arbeitsschutz

Im Vorfeld von Ausschreibungen hat der Auftraggeber grundsätzlich Ermittlungen in Bezug auf die zu vermutenden bzw. vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe (s. Biostoffverordung BioStoffV) durchzuführen. Für die Bauzeitplanung sind Tragezeitbegrenzungen nach der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten. Wir empfehlen, vor Aufnahme der Arbeiten, die zuständige Berufsgenossenschaft zur Beratung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinzuzuziehen.

Allg. Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wenn "keine besondere Gefährdung" vorliegt

  • Unternehmerische Aufgaben nach ArbeitsschutzGesetz und BioStoffVerordnung
  • Rangfolge der Schutzmaßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen